Montag, 29. Dezember 2014

Verlagsverträge: §5 Manuskriptablieferung, § 6 Freiexemplare und §7 Satz und Korrektur

Business Bunny Teil 15 



Das Business Bunny hoppelt voran und erklärt den Normvertrag, Schritt für Schritt.


§ 5 Manuskriptablieferung

1. Der Autor verpflichtet sich, dem Verlag bis spätestens ….. / binnen ….. das vollständige und vervielfältigungsfähige Manuskript gemäß Absatz § 1 (einschließlich etwa vorgesehener und vom Autor zu beschaffender Bildvorlagen) in folgender Form zu übergeben: …….
Bedeutet:
Je spezifischer in Absatz § 1 festgehalten wurde, was das Manuskript beinhalten soll (Umfang, Genre, Thema), desto weniger kann es bei Abgabe zu Streitereien oder unangenehmen Überraschungen kommen.
Was ist zu beachten?
Zusätzlich ist es sinnvoll hier zu ergänzen, in welchem Format der Verlag das Manuskript eingereicht haben will (digital oder gar Papierausdruck? Format Word 2013 oder gehen auch ältere Versionen;  bei Sachtexten mit Grafiken erstellt in Indesign oder Grafiken separat? Welche Auflösung bei Grafiken?)

Wird diese(r) Termin/ Frist nicht eingehalten, gilt als angemessene Nachfrist im Sinne des § 30 Verlagsgesetz ein Zeitraum von ….. Monaten.
Bedeutet:
§ 30 des Verlagsgesetzes legt fest, dass der Verleger das Recht hat, vom Vertrag zurückzutreten, wenn das Manuskript nicht rechtzeitig abgeliefert wird, aber erst nachdem er eine angemessene Nachfrist gesetzt hat.
Was ist zu beachten?
Die Nachfrist sollte einen Zeitraum von 2 Wochen oder 2 Monaten umfassen. Sollte der Autor innerhalb dieser Frist immer noch nicht ein Manuskript abliefern können, so darf der Verlag vom Vertrag zurücktreten. Etwaige bis dahin gezahlte Spesen und der Vorschuss müssen dann vom Autor zurückgezahlt werden !
Manche Verträge enthalten eine finanzielle Strafe für Manuskriptablieferung nach Abgabe-Termin; der Normvertrag sieht so etwas aber nicht vor, daher sollten Autoren sich nicht darauf einlassen.

2. Der Autor behält eine Kopie des Manuskriptes bei sich.
Bedeutet:
Wenn das Manuskript in Papierform eingereicht wird, sollte der Autor eine eigene Kopie behalten. Logisch. Gab wohl Probleme in der Vergangenheit mit in der Post verlorenen gegangenen Manuskripten.

3. Das Manuskript bleibt Eigentum des Autors und ist ihm vom Verlag nach Erscheinen des Werkes auf Verlangen zurückzugeben.
Bedeutet:
Dies leuchtet ein bei Abgabe in Papierform, ist für digital versendete Manuskripte aber irrelevant. Hier zeigt sich, wie sehr der Normvertrag noch im Schreibmaschinen-Zeitalter spricht, trotz Neuauflage in 2013. Viele Verlagsverträge werden diese Klauseln daher nicht mehr aufführen.

§ 6 Freiexemplare

  1. Der Autor erhält für seinen eigenen Bedarf …. Freiexemplare, im Falle einer Ebook-Ausgabe … kostenlose Downloads. Von jeder folgenden Auflage des Werkes erhält der Autor …. Freiexemplare.
Bedeutet:
Die Anzahl der Freiexemplare sind Verhandlungssache.
Was ist zu beachten?
Üblich sind o,5 % oder 1 % der Auflage.

  1. Darüber hinaus kann der Autor Exemplare seines Werkes zu einem Höchstrabatt von …. % vom (gebundenen bzw. empfohlenen) Ladenpreis vom Verlag beziehen.
Was ist zu beachten?
Der Buchhandel bekommt bis zu 50 % Rabatt, also sollte auch der Autor min. 40 % bekommen.
  1. Sämtliche gemäß Absatz 1 oder 2 übernommenen Exemplare dürfen nicht weiterverkauft werden. Dies gilt auch für unkörperliche Ausgaben.
Bedeutet:
Wer dieser Klausel zustimmt, darf sein Buch auch auf Lesungen nicht selber verkaufen, sondern ausschließlich verschenken. Das ist nicht akzeptabel! Manche Verträge sehen daher lediglich vor, dass es einer schriftlichen Zustimmung des Verlages bedarf, will der Autor diese Exemplare selber verkaufen oder erlauben es von vornherein ganz.
Was ist zu beachten?
Selbstverständlich gilt weiterhin die Buchpreisbindung und der Autor darf seine Exemplare nicht unter Ladenpreis verkaufen !


§ 7 Satz, Korrektur

  1. Die erste Korrektur des Satzes wird vom Verlag oder von der Druckerei vorgenommen. Der Verlag ist sodann verpflichtet, dem Autor in allen Teilen gut lesbare Abzüge zu übersenden, die der Autor unverzüglich honorarfrei korrigiert und mit dem Vermerk „druckfertig“ versieht; durch diesen Vermerk werden auch etwaige Abweichungen vom Manuskript genehmigt. Abzüge gelten auch dann als „druckfertig“, wenn sich der Autor nicht innerhalb angemessener Frist nach Erhalt zu ihnen erklärt hat.
Bedeutet:
Die sog. „Druckfahnen“ müssen vom Autor ohne weitere Vergütung eigenständig geprüft und ggf. korrigiert werden und dann als „druckfertig“ markiert und zurückgesandt. Diese Druckgenehmigung heißt „Imprimatur“. Damit genehmigt der Autor alle durchgeführten Veränderungen, also auch die, die ggf. vom Verlag vorgenommen wurden.
Was ist zu beachten?
Da die Imprimatur als erteilt gilt, auch wenn der Autor sich nach Erhalt nicht mehr dazu äußert, ist es sinnvoll, die Frist genauer festzulegen, z.B. auf 2 Wochen. Wer neben dem Schreiben auch noch einen Job und andere Verpflichtungen hat, sollte sich genügend Zeit für diesen Korrekturgang einplanen und sich diese 2 Wochen im Terminkalender eintragen, sonst kann er ganz schön ins Schwitzen kommen. Wie viele Autoren haben schon Nachtschichten eingelegt, um die Druckfahnen rechtzeitig rauszuschicken… ?
  1. Nimmt der Autor Änderungen im fertigen Satz vor, so hat er die dadurch entstehenden Mehrkosten – berechnet nach dem Selbstkostenpreis des Verlages – insoweit zu tragen, als sie 10 % der Satzkosten übersteigen. Dies gilt nicht für Änderungen bei Sachbüchern, die durch Entwicklungen der Fakten nach Ablieferung des Manuskriptes erforderlich sind.
Bedeutet:
Die Druckfahnen gelten als fertig gesetztes Werk und daher sollten keine Änderungen mehr daran vorgenommen werden. Mit dieser Klausel soll verhindert werden, dass ein Autor in dieser späten Phase das ganze Werk oder Teile davon neu schreibt und dem Setzer enorme Arbeit beschert.
Was ist zu beachten?
Änderungen an den Druckfahnen sollen nur letzte Fehler, die im Korrektorat übersehen wurden oder beim Setzen entstanden sind, bereinigen. Alles andere sollte vorher im Lektorat erledigt worden sein.


Um Problemen und Streitigkeiten aus dem Weg zu gehen, können Verlag und Autor sich im Vorfelde über die gewünschten Änderungen am Manuskript einigen und diese auch schriftlich festhalten. (z.B. wenn die Erzählperspektive von Personal zu Ich-Erzähler umgeschrieben werden soll, das ganze Werk um 100 Seiten gekürzt oder eine Liebesgeschichte als Nebenhandlung hinzugefügt werden soll.) Es kann auch vereinbart werden, dass Teile des Manuskripts während der Entstehungsphase dem Verlag vorgelegt werden, so dass Autor und Lektorat abstimmen können, ob das Werk in die gewünschte Richtung führt.
In jedem Fall sollten dem Verlag besondere Umstände (wie z.B. gesundheitliche Probleme) die zur Verzögerung der Abgabe führen können, rechtzeitig mitgeteilt werden, so dass der Verlag den Abgabetermin anpassen kann. Dies ist deshalb wichtig, weil an den Abgabe- und Erscheinungstermin u.U. große Marketingmaßnahmen geknüpft sind, die alle bei Verzögerung vom Verlag gestoppt oder zeitlich neu geplant werden müssen.
Lieber rechtzeitig mit den netten Kollegen vom Lektorat sprechen, als ein Platzen des Vertrages zu riskieren.

Im Januar geht es dann weiter mit § 8 Lieferbarkeit und veränderte Neuauflagen, sowie § 9 Verramschung und Makulierung.
Bis dahin wünscht das Literaturkaninchen euch allen einen Guten Rutsch ins Jahr 2015 !

Mittwoch, 3. Dezember 2014

Verlagsverträge: § 4 Honorar

Business Bunny Teil 14



Das Business Bunny hoppelt durch den Normvertrag.

(Wer es noch nicht gelesen hat, den bitte ich, vorher meinen Post "Ich schreibe ein Buch und werde reich" zu lesen, in dem Grundsätzliches zur Vergütung von Autoren erklärt wird und zum Verständnis des folgenden hilft.)

§ 4 Honorar

Als Vergütung für alle nach diesem Vertrag von dem Autor zu erbringenden Leistungen sowie zur Abgeltung aller gemäß § 2 dieses Vertrages eingeräumten Rechte erhält der Autor folgende Vergütung:

1)     Der Verlag zahlt dem Autor einen nicht rückzahlbaren, mit allen Ansprüchen des Autors aus diesem Vertrag verrechenbaren Vorschuss in Höhe von ….. Euro. Dieser Vorschuss ist fällig
Zu … % bei Abschluss des Vertrages
Zu … % bei Ablieferung des Manuskriptes gemäß § 1 Absatz 1 und § 5 Absatz 1
Zu … % bei Erscheinen des Werkes, spätestens am ….

Bedeutet: Der Verlag zahlt einen Vorschuss, der vom Autor nicht zurückgezahlt werden muss, auch wenn die Erlöse aus dem Verkauf des Buches unter diesen Betrag fallen.
Was ist zu beachten:
Bevor der Vorschuss jedoch nicht getilgt ist, werden keine weiteren Honorarzahlungen mehr ausgeschüttet. Auch die Erlöse aus Nebenrechten können mit dem Vorschuss verrechnet werden, bis dieser getilgt ist.

Der Autor erhält als Honorar für die verlagseigene Verwertung der eingeräumten Rechte für jedes verkaufte, bezahlte und nicht remittierte Exemplar der

a)     ….. – Ausgabe
… %
… % von …. bis …. Exemplaren
… % ab … Exemplaren.

b)     …. – Ausgabe
… %
… % von …. bis … Exemplaren
… % ab … Exemplaren

Bedeutet: Bezahlt werden nur nicht remittierte Exemplare, (siehe Business Bunny 5)
Die Höhe des Prozentsatzes sind Verhandlungssache.
Was ist zu beachten:
Nicht jeder Verlag bietet Staffelungen der Prozente an. Bei einer hohen Startauflage ist diese aber zu empfehlen.

Des Nettoladenpreises (gebundener Ladenverkaufspreis abzüglich Mehrwertsteuer).
Der Nettoladenpreis ist der Ladenverkaufspreis, von dem die Mehrwertsteuer abgezogen worden ist, zurzeit 7% bei Büchern, 19% bei CDs oder DVDs, also auch Hörbüchern und bei Ebooks.)

 Oder (auch z.B. bei nicht preisgebundenen Produkten wie Hörbüchern)
Des Nettoverlagsabgabepreises (gebundener bzw. unverbindlich empfohlener Ladenverkaufspreis abzüglich Umsatzsteuer und gewährter Rabatte/ eines Durchschnittsrabattes von derzeit … %).
Bei dieser Variante wird das Honorar von dem Preis errechnet, den der Verlag vom Handel erhält, wobei ebenfalls die Mehrwertsteuer abgezogen wird. Da Buchhandlungen einen Rabatt von 25% bis 50% erhalten, muss der Honorarsatz dementsprechend deutlich höher liegen.
Hier ein Rechenbeispiel:
10 % Honorar für eine Hardcoverausgabe von 19,80 € = 19,80 Ladenpreis / 18,50 Nettoladenpreis, davon 10% Autorenhonorar = 1,85 €

Hardcoverausgabe 19,80 €, abzüglich Mehrwertsteuer 18,50 € abzüglich Händlerrabatt 40% = Verlagsabgabepreis 11,10 €. Damit der Autor ebenfalls auf 1,85 € Honorar kommt, müsste er einen Honorarsatz von 16,7 % erhalten.

Welche Form gewählt wird, hängt davon ab, wie der Verlag üblicherweise abrechnet. Oft ist aufgrund von internen Buchhaltungsarten eine Änderung in andere Abrechnungsarten nicht möglich. Der Autor sollte nur darauf achten, dass das Endhonorar stimmt.

  1. a)Der Autor erhält als Honorar im Falle der verlagseigenen Verwertung von unkörperlichen Ausgaben ein Honorar in Höhe von … % vom Nettoverlagserlös (= der unmittelbaren Verwertung des Werkes zuzuordnende Verlagseinnahmen abzüglich Mehrwertsteuer) unabhängig davon, ob die öffentliche Zugänglichmachung über eigene oder fremde Plattformen stattfindet.
Unkörperliche Ausgaben sind Ebooks. Ob Ebooks der Buchpreisbindung unterliegen werden oder nicht, ist unklar. Bei einer Abrechnung auf Basis des Nettoverlagserlöses will der Verlag Rabattaktionen und Gratisexemplare möglich machen. Dabei werden sowohl Mehrwertssteuer als auch Händlerrabatte abgezogen. Für den Autor ist dies nicht sehr attraktiv, zumal er kein Mitspracherecht hat, auf welchen Plattformen sein Werk erscheint.

c)     Wird das Werk als Teil eines Angebots mit mehreren Werken verwertet, erhalten sämtliche Autoren, deren Werke beteiligt sind, insgesamt den oben genannten Honorarsatz. Der Anteil des Autors bestimmt sich unter Zugrundelegung des Umfangs /z.B. Seitenzahl, genutzte Speicherkapazität etc.) oder des regulären Einzelpreises seines Werkes im Verhältnis zu den anderen beteiligten Werken oder – im Falle der gemeinsamen Verwertung durch Dritte – durch den von diesem Dritten einheitlich gegenüber allen seinen Vertragspartnern angewendeten verteilungsschlüssel, sofern dieser nicht offensichtlich unbillig ist.
Bedeutet:
Hier wird festgelegt, was der Autor erhält, wenn sein Werk z.B. in einem Sammelband erscheint.

  1. Der Autor erhält für alle sonstigen Verwertungsformen und Ausgaben eine angemessene Vergütung, über die sich die Parteien bei beabsichtigter Nutzungsaufnahme durch den Verlag verständigen werden.
Bedeutet: Will der Verlag weitere Nutzungsarten ausüben, muss die Vergütung dafür verhandelt werden. Was „angemessen“ ist, legt der Normvertrag nicht fest.


Die Höhe der Prozente sind Verhandlungssache. Sie liegen aber im Taschenbuchbereich bei etwa 6 % bei einer Auflagenhöhe bis 25.000 Exemplare und können gestaffelt werden bis zu 9 % ab mehr als 100.000 Exemplaren.
Im Hardcover-Bereich beginnen die Prozente in etwa bei 9% bis 10.000 Exemplaren und können sich staffeln auf 12% ab einer Auflagenhöhe von 50.000 Exemplaren oder mehr.
Ebooks werden zur Zeit mit etwa 25% vergütet - ohne Staffelung, da es bei digitalen Büchern keine Auflage gibt, kann der Autor auch nicht von einem höheren Abverkauf profitieren, verdient aber von Anfang an mehr, da Druck-,Transport-und Lagerhaltungskosten entfallen.

Der Vorschuss ist ebenfalls Verhandlungssache und unmittelbar an die Höhe der Startauflage und der zu erwartenden Verkaufsmenge gekoppelt. 
Vorschüsse werden seit Jahren immer kleiner und können bei einer so geringen Summe wie 2.000,- Euro starten; üblich sind bei den großen Verlagen in etwa 5.000 bis 20.000 Euro; gehypte Newcomer erreichen auch schon mal Summen von 100.000 Euro (was nicht immer zu ihrem Besten ist, siehe Business Bunny Teil 3: "Je höher der Vorschuss desto höher die Erwartungen")
Für heiß erwartete Romane von Starautoren wurden auch schon Rekordsummen von 3 Million Dollar gezahlt (Carlos Ruiz Zafón:"Das Spiel des Engels").


Als kleiner Neuautor hat man in der Regel nicht viel Verhandlungsspielraum.
Anstatt an der Höhe des Vorschusses oder der Prozente zu schrauben, sollte der Autor lieber versuchen sein Marketingbudget und die Aufmerksamkeit, die sein Buch im Verlag erhalten wird, zu erhöhen. (Besserer Platz in den Vorschauen etc.)
Und dann kann er eigentlich nur noch hoffen, dass sich seine Auflage gut abverkauft und der Verlag weiterhin Interesse daran haben wird, Bücher mit ihm zu machen.

Hier geht es weiter: §5 Manuskriptablieferung, §6 Freiexemplare und §7 Satz und Korrektur. 

Und das alles gibt es auch noch einmal nachzulesen in meinem Ebook:

Dienstag, 18. November 2014

Verlagsverträge: §3 Pflichten des Verlages

Business Bunny Teil 13



Worauf habe ich beim Abschluss eines Verlagsvertrages zu beachten?
Auf Jedes Wort!
Das Business Bunny erklärt den Normvertrag Schritt für Schritt.

§ 3 Verlagspflichten

1. Das Werk wird zunächst als ….. – Ausgabe erscheinen, nachträgliche Änderungen der Form der Erstausgabe bedürfen des Einvernehmens mit dem Autor
Bedeutet: Hier wird festgelegt, in welcher Editionsform das Werk in erster Auflage herauskommt, also entweder Hardcover oder Paperback oder Taschenbuch oder Ebook.
Was ist zu beachten?
Wenn laut Vertrag eine Hardcover-Ausgabe vereinbart wurde, darf der Verlag nur mit Einvernehmen des Autors auf ein Taschenbuch herabstufen. Außerdem darf der Verlag nur Editionsformen herausgeben, für die er die Rechte erworben hat, wenn also nachfolgende Auflagen als Taschenbuch erscheinen sollen, so geht das nur, wenn der Autor dem Verlag die Nutzungsrechte dafür übertragen hat.

2. Der Verlag ist verpflichtet, das Werk in der in Absatz 1 genannten Form zu vervielfältigen, zu verbreiten und dafür angemessen zu werben.
Bedeutet: Die Formulierung im Normvertrag ist schwammig und unklar. Was ist als Werbung angemessen? Wann gilt ein Werk als verbreitet?
Was ist zu beachten?
Die Form der Vervielfältigung und die Mindestzahl der in der 1. Auflage zu vervielfältigenden Exemplare sollten exakt festgelegt werden. Auch was die Verbreitung und die angestrebten Werbemaßnahmen angeht, so können diese im Vertrag präziser festgehalten werden. Z.B. kann die Höhe des Marketingbudgets festgelegt werden und Werbemaßnahmen aufgeführt. Auch kann ein Mitspracherecht für die Marketingstrategie dem Autor einräumt werden.

3. Ausstattung, Buchumschlag, Auflagenhöhe, Auslieferungstermin, Ladenpreis und Werbemaßnahmen werden vom Verlag nach pflichtgemäßen Ermessen unter Berücksichtigung des Vertragszweckes sowie der im Verlagsbuchhandel für Ausgaben dieser Art herrschenden Übung bestimmt.

4. Das Recht des Verlages zur Bestimmung des Ladenpreises nach pflichtgemäßem Ermessen schließt auch dessen spätere Herauf- oder Herabsetzung ein. Vor Herabsetzung des Ladenpreises wird der Autor benachrichtigt.
Bedeutet: Absatz 3 und 4 bedeuten eigentlich, dass der Verlag alles allein bestimmt, aber der Verlag ist es ja auch, der den Druck finanziert und das finanzielle Risiko trägt.
Was ist zu beachten?
Bei Ausstattung, Buchumschlag und Auslieferungstermin könnte der Autor sich aber dennoch ein Mitspracherecht einräumen lassen.

5. Als Erscheinungstermin wird vorgesehen: ……. Eine Änderung des Erscheinungstermins erfolgt in Absprache mit dem Autor.
Bedeutet: Der Erscheinungstermin darf nicht ohne Absprache mit dem Autor geändert werden.
Was ist zu beachten?
Sollte der Termin verschoben werden, und hängt die Zahlung eines Anteils des Vorschusses (Garantiehonorars) vom Erscheinen ab, so sollte zusätzlich der Auslieferungstermin festgelegt werden.

6. Der Verlag ist verpflichtet, sich intensiv um die Verwertung der sonstigen ihm gemäß §2 Abstz 1c bis n eingeräumten Rechte zu bemühen und den Autor auf Verlangen zu informieren. Bei mehreren sich untereinander ausschließenden Verwertungsmöglichkeiten wird er die für den Autor materiell und ideell möglichst günstige wählen, auch wenn er selbst bei dieser Rechtsverwertung konkurriert. Der Verlag unterrichtet den Autor unaufgefordert über erfolgte Verwertungen bezüglich des ganzen Werkes und deren Bedingungen und übersendet auf Anforderung die Lizenzverträge.
Bedeutet: Dieser Absatz ist neu im Normvertrag und reagiert darauf, dass in den vergangenen Jahrzehnten Verlage Nutzungsrechte einforderten, diese aber nicht ausübten.
Was ist zu beachten:
Wer neu einen Vertrag abschließt und seine Nebenrechte abtritt, sollte darauf achten, dass diese Klausel im Vertrag enthalten ist, die den Verlag dazu verpflichtet, sie auch auszuüben. Tut er das nicht so greift Absatz 7, der folgen sollte:

7. Verletzt der Verlag seine Verpflichtungen gemäß Absatz 6, so kann der Autor die hiervon betroffenen Rechte nach den Regeln des $ 41 UrhG zurückrufen. Der Bestand des Vertrages im Übrigen wird hiervon nicht berührt.
Bedeutet: Wenn der Verlag sich z.B. die Hörbuchrechte gesichert hat, aber kein Hörbuch produziert, so kann der Autor die Rechte zurückverlangen. Sein Buch erscheint aber dennoch als Hardcover (wenn Hardcover vereinbart war.)

Zu den weiteren Pflichten des Verlages gehört natürlich die Kohle!
Und was der Autor denn so für sein hart erarbeites Werk erhält, das regelt Paragraf § 4 „Honorar“ und dem widmen wir uns beim nächstenMal, wenn es wieder heißt:
Das Business Bunny hoppelt durch den Normvertrag, Schritt für Schritt.
Eine Zusammenfassung findet ihr in meinem Ebook.

Montag, 27. Oktober 2014

Verlagsverträge: §2 Vergabe der Nebenrechte

Business Bunny Teil 12

Das Business Bunny erklärt den Normvertrag Schritt für Schritt.
Neben den sog. Hauptrechten gibt es noch die Nebenrechte, diese werden unterschieden in sog. buchnahe und buchferne Nebenrechte. Die buchnahen Nebenrechte haben wir beim letzten Mal bereits behandelt (Lizenzen für Sonderausgaben, Übersetzungen, Buchclubausgaben, Sondereditionen oder Vorabdrücke in Magazinen); heute befassen wir uns mit den buchfernen Nebenrechten laut Normvertrag, z.B. Vertonung, Verfilmung, Aufführung als Bühnenstück etc.

Paragraf §2 Rechtseinräumungen Nebenrechte

h) Das Recht, das Werk oder seine Teile mit anderen Werken, Werkteilen oder sonstigem Material zu (auch) interaktiv nutzbaren elektronischen Werken zu vereinen und diese dann als körperliche oder unkörperliche Ausgaben zu vervielfältigen, verbreiten und öffentlich zugänglich zu machen. Änderungen des Charakters des Werkes bedürfen der Zustimmung des Autors. 
Bedeutet: Gemeint sind Apps und interaktive Ebooks, wie sie z.B. Apple mit seinen IBooks anbietet. 
i) Das Recht zur Bearbeitung als Bühnenstück sowie das Recht der Aufführung des so bearbeiteten Werkes.
j) Das Recht zur Verfilmung einschließlich der Rechte zur Bearbeitung als Drehbuch und zur Vorführung des so hergestellten Films. Eingeschlossen ist ferner das Recht zur Bearbeitung und Verwertung des verfilmten Werkes im Fernsehen (Free oder Pay-TV) oder auf ähnliche Weise (Abruffernsehen, Video-on-demand, WebTV etc.) 
Was ist zu beachten?
Es gibt aus Autorensicht in Deutschland keinen vernünftigen Grund, seine Filmrechte an Verlage abzugeben. Kein Verlag (auch die großen nicht) steht in Kontakt mit Größen der Filmbranche und pitcht regelmäßig beim Mittagessen seine Stoffe einem ARD – Produzenten. Wenn ein Produzent oder Regisseur auf einen Stoff aufmerksam wird und diesen verfilmen will, dann fast ausschließlich, weil er selber über das Buch oder Werk gestolpert ist. Produzent oder Regisseur wendet sich daraufhin an den Verlag, nicht umgekehrt. Warum sollte der Verlag Prozente für das Vermitteln des Stoffes erhalten, wenn er nicht aktiv Filmstoffe vermittelt? Diese Rechte liegen besser in den Händen eines erfahrenen Agenten mit Kontakten zur Filmindustrie oder schlicht beim Autor. Wenn Hollywood dann anklopft, bekommt der Autor den kompletten Verkaufspreis und muss nicht mit Verlagen teilen.  
k) Das Recht zur Bearbeitung und Verwertung als Hörspiel. (Hörspiel ist etwas anderes als Hörbuch. Hierbei nehmen verschiedene Sprecher die verschiedenen Rollen ein, das Stück wird mit Musik und Geräuschen unterlegt und der Text dafür stark gekürzt. Daher ist ein Hörspiel eine neue Fassung eines Werkes, während es sich bei einem Hörbuch um den unveränderten original Wortlaut eines Romanes handelt, der vorgelesen wird.) 
l) Das Recht zur Vertonung des Werkes einschließlich des Rechts zur Aufführung des vertonten Werkes. (Also als Hörbuch.)
k) und l) sollten nur abgetreten werden, wenn der Verlag Erfahrungen und Kontakte mit dem vermitteln der Hörbuch, bzw. Hörspielrechte vorzuweisen hat, ansonsten ist es besser diese Rechte, genau wie die Filmrechte, in die Hände eines spezialisierten Agenten zu legen oder selber zu versuchen, an Hörbuchverlage zu vermitteln oder gar selbst zu produzieren, z.b. über acx.com. 
m) Das Merchandisingrecht, d.h. das Recht, das Werk, insbesondere die in einem Werk enthaltenen Figuren, Namen, Textteile, Titel, Schriften, Geschehnisse, Erscheinungen und die durch das Werk begründeten Ausstattungen einschließlich ihrer bildlichen, fotografischen, zeichnerischen und sonstigen Umsetzungen im Zusammenhang mit anderen Produkten und Dienstleistungen aller Art und jeder Branche zum Zwecke der Verkaufsförderung zu nutzen, und so gestaltete oder versehene Produkte kommerziell auszuwerten und nach eigenem Ermessen Markenanmeldungen durchzuführen sowie gewerbliche Schutzrechte zu erwerben. Die Verwertung hat im Einvernehmen mit dem Autor zu erfolgen. 
Was ist zu beachten?
Dies ist eine neue Klausel im Normvertrag, die erst kürzlich hinzugefügt wurde. Im Merchandising steckt viel Geld. Manche Werke, (man denke nur mal an „Prinzessin Lilifee“) erwirtschaften mehr Kohle durch Produkte, auf denen die Hauptfigur und ihr Logo in rosa Farben gedruckt sind, als das Buch. Daher sollten Merchandisingrechte niemals gedankenlos vom Autor pauschal übertragen werden. Wer will sie nicht, seine T-Shirts und Kaffeetassen und Federmäppchen und Handyglücksbringer mit dem Helden seiner Lieblingsgeschichte draufgedruckt? Der Autor sollte unbedingt eine gute Beteiligung an dieser Einnahmequelle erhalten! 
n) Das Recht, das Werk bzw. die hergestellten Werkfassungen nach Absatz h) bis m) in allen vertragsgegenständlichen Nutzungsarten auf Datenträgern aller Art aufzunehmen, zu vervielfältigen und zu verbreiten sowie durch Hör- und Fernsehfunk zu senden und/oder öffentlich zugänglich zu machen.
o) Die am Werk oder seiner Datenträger oder durch Lautsprecherübertragung oder Sendung entstehenden Wiedergabe- und Überspielungsrechte.
p) Das Recht, das Werk in allen vertragsgegenständlichen körperlichen Nutzungsarten zu veröffentlichen, gewerblich oder nichtgewerblich auszuleihen und/oder zu vermieten.
q) Das Recht, das Werk im Umfang der eingeräumten Rechte in allen vertragsgegenständlichen Nutzungsarten auszugsweise zum Zwecke der Werbung für das Werk öffentlich zugänglich zu machen.
r) Das Recht, das Werk in zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses unbekannten Nutzungsarten zu nutzen. Beabsichtigt der Verlag die Aufnahme einer neuen Art der Nutzung, wird er den Autor entsprechend informieren. Dem Autor stehen die gesetzlichen Rechte gemäß § 31a UrhG (Widerruf) und § 23c (Vergütung) zu.
Was ist zu beachten? 
Diese letzte Formulierung ist ein ziemlicher dreister Versuch, sich schon mal im Voraus alle Rechte für zukünftige noch nicht bekannte Nutzungsarten zu sichern. Es ist nicht einzusehen, warum ein Autor so etwas unterschreiben sollte. Wenn eine neue Nutzungsart erfunden wird, wie z.B. Hologramm-Filme auf Smartphones mit Duftorgel, dann sollte der Autor in der Lage sein, sein Werk bei dem Verlag herauszubringen, der am besten Hologramm-Filme vertreibt – und nicht zwangsweise an seinen Verlag gebunden sein, dem dazu evtl. die technischen Möglichkeiten fehlen, und der diese auch gar nicht umsetzen kann. 

Insgesamt sieht man also, dass Verlage sowohl bei den Hauptrechten als auch bei den Nebenrechten radikal zuschlagen und sich grundsätzlich alle Rechte an einem Werk auf einmal sichern wollen - am besten auf Lebenszeit.
In der Vergangenheit konnten sie das auch tun, da Autoren keine anderen Mittel oder Wege zur Veröffentlichung hatten. Es war ein „Friss oder Stirb.“
Diese Zeiten haben sich geändert und ändern sich noch immer in rasendem Tempo. Was die Zukunft bringen mag, ist kaum vorauszusehen, daher ist es nicht ratsam, sich vertraglich ein Leben lang mit allen Nutzungsrechten an einen Verlag zu binden. Die gezielte Wahl von verschiedenen Vertriebspartnern für verschiedene Nutzungsarten ist klüger und führt langfristig zu mehr Einnahmen.
Moderne Autoren sollten verhandeln und sich nicht mehr auf altmodische Verträge einlassen. Autoren - Kollegen aus den USA machen es vor und verhandeln immer häufiger Print-only-Deals oder nur Ebook-Ausgaben.
Jeder dieser oben aufgeführten Nutzungsarten kann einzeln verhandelt und gestrichen werden.
Jede dieser Nutzungsarten ist Geld wert. Deswegen stehen für jede Nutzungsart dem Autor die gesetzlichen Rechte gemäß § 31a UrhG (Widerruf) und § 23c (Vergütung) zu.
Das bedeutet: Jede Vergabe dieser Rechte kann vom Autor unter bestimmten Fristen und Bedingungen zurückgerufen werden und für jedes dieser Rechte – sofern sie ausgeübt werden – steht dem Autor eine Vergütung zu.
Wie diese Vergütung aussieht, und was die Pflichten eines Verlages sind, erfahrt ihr hier.
Oder in meinem Ebook.

Mittwoch, 15. Oktober 2014

Verlagsverträge: §2 Rechtseinräumungen

Business Bunny Teil 11



Was habe ich beim Abschluss eines Verlagsvertrages zu beachten?
Jedes Wort!
Das Business Bunny erklärt den Normvertrag, Schritt für Schritt.

Paragraf §2 Rechtseinräumungen 
Hauptrechte

Der Autor räumt dem Verlag […] folgende Rechte ein:

a)     Das Recht zur Vervielfältigung und Verbreitung in allen Druckausgaben sowie körperlichen elektronischen Ausgaben. Unter Druckausgaben sind z.B. Hardcover-, Taschenbuch-, Paperback-, Sonder-, Reprint-, Buchgemeinschafts-, Schul-, Großdruckbuchstaben und Gesamtausgaben zu verstehen. Unter körperlichen eelktronischen Ausgaben ist die digitale Vervielfältigung des Werkes auf Datenträgern (z.B. CD, CD-ROM; DVD) zu verstehen.

Bedeutet: Der Autor räumt dem Verlag sämtliche Printrechte ein.
Was ist zu beachten?

Hier sollte spezifiziert werden, welche Printausgabe geplant ist und nicht einfach pauschal alle Rechte vergeben werden. Plant der Verlag ein Hardcover, so könnte ein anderer Verlag die Taschenbuchform herausgeben oder wenn nur Taschenbuch geplant ist, so könnte eine Sonderausgabe als Hardcover später in anderen Verlagen aufgelegt werden – vorausgesetzt der Autor tritt diese Rechte nicht pauschal und nicht für die Dauer des gesetzlichen Urheberrechts an den Verlag ab.
Zu beachten ist außerdem, dass körperliche elektronische Ausgaben keine Ebooks sind.

Die Rechte für Ebooks kommen unter
b)     Das Recht, das Werk in unkörperlichen elektronischen Ausgaben (z.B. Ebook, App) digital zu vervielfältigen und in Datenbanken und Datennetzen zu speichern und einer beliebigen Zahl von Nutzern ganz oder teilweise derart zugänglich zu machen, dass diese das Werk oder Werkteile auf individuellen Abruf (z.B. Download, Streaming) empfangen zu können, unabhängig vom Übertragungssystem (Internet, Mobilfunk) und der Art des Empfangsgeräts (z.B. Computer, Handy, E-Reader). Dies schließt auch das Recht ein, das Werk Nutzern ganz oder teilweise zeitlich beschränkt zugänglich zu machen.

Bedeutet: Der Autor räumt dem Verlag die Rechte am Ebook ein und der Verlag darf dieses kostenlos anbieten, wenn er will und so lange er will.
Was ist zu beachten?

Wer einen Printdeal mit dem Verlag abgeschlossen hat, sollte die Ebook-Rechte nur abtreten, wenn der Verlag diese auch wahrnimmt. Sonst ist es für den Autor lukrativer, die Ebook- Rechte zu behalten und auf eigene Faust herauszubringen. Die Vergabe der Ebook-Rechte unbedingt zeitlich begrenzen, z.b. auf 2-3 Jahre. Im Moment ändert sich der Ebook-Markt rasant, so dass der Autor in der Lage sein sollte, nach einer Weile neu zu verhandeln um evtl. seine prozentuelle Beteiligung zu erhöhen oder sein Werk woanders zu veröffentlichen. Auch ist es eine Überlegung wert, die Rechte an einer App oder einem enhanced ebook gesondert zu vergeben. Dies ist ein noch nicht sehr viel genutzter Markt, der in den nächsten Jahren aber wachsen kann.
c)     Das Recht des ganzen oder teilweisen Vorabdrucks und Nachdrucks, beispielsweise in Kalendern, Anthologien, Zeitungen, Zeitschriften.

d)     Das Recht der Übersetzung in andere Sprachen oder Mundarten und die Auswertung dieser Fassungen nach allen vertragsgegenständlichen Nutzungsarten.

e)     Das Recht zu sonstiger Vervielfältigung und Verbreitung des Werkes, ganz oder in Teilen, insbesondere durch digitale, fotomechanische oder ähnliche Verfahren (z.B. (Digital-)Fotokopie).

f)      Das Recht zum Vortrag des Werkes durch Dritte, insbesondere Lesung und Rezitation.

g)     Das Recht zur Aufnahme des Werkes (z.B. als Hörbuch) auf Datenträger aller Art sowie das Recht zu deren Vervielfältigung, Verbreitung, öffentlichen Wiedergabe einschließlich Sendung sowie öffentlicher Zugänglichmachung.

Bedeutet: Der Autor räumt pauschal sehr viele Rechte ein…
Was ist zu beachten?

All diese Rechte werden im Normvertrag aufgeführt, denn der Normvertrag ist ein Mustervertrag, d.h. er bietet Formulierungen für all die oben aufgeführten Rechte. Das bedeutet aber nicht, dass der Autor diese Rechte auch alle pauschal an den Verlag abgeben muss, ganz besonders nicht, wenn keinerlei Vergütung dafür geboten wird. Wird der Verlag all diese Rechte auch wahrnehmen? Für Rechte, die der Verlag übernommen hat aber nicht ausübt, sollte der Autor ein Rückrufrecht (siehe § 5) bekommen.

Manche der oben genannten Rechte, wie das Recht des Vorabdrucks in Zeitungen und Zeitschriften oder das Recht zum Vortrag durch Dritte dienen dem Marketing und der Verbreitung des Werkes und sollten dem Verlag gewährt werden. Andere Rechte, insbesondere Übersetzungen in andere Sprachen und Hörbuchrechte, sollte der Autor wiederum nicht einfach so vergeben, sondern sich gut überlegen, ob der Verlag der richtige Partner für diese Rechte ist (hat er Erfahrungen und Erfolge mit Vermittlung von Übersetzungen oder Hörbüchern?) und die Rechte entweder behalten und versuchen selber auszuüben, oder die Vergabe zeitlich begrenzen.

In der Vergangenheit haben Autoren all diese Rechte häufig ohne mit der Wimper zu zucken an Verlage abgegeben. Einerseits aus Unwissenheit, weil sie Verträge unterschrieben ohne sie zu lesen oder ohne sie zu verstehen, andererseits weil sie keine anderen Möglichkeiten hatten, ihre Werke herauszubringen.
Doch das hat sich, dank Print-onDemand und digitalen Möglichkeiten, geändert.

Verlage greifen gerne einmal pauschal nach sämtlichen Rechten, auch wenn sie diese nicht ausüben und sie brach liegen. Das tun sie deswegen, weil jedes Recht (jede einzelne Lizenz auf die Verwertungsform eines Werkes) einen potenziellen Wert hat. So wird der Firmenwert eines Verlages (unter anderem) aufgrund der Anzahl der Rechte, die er innehat, geschätzt.
Rechte sind wie Aktien.
Man weiß nie, welche sich eines Tages als Goldgrube herausstellt.

Außer den Hauptrechten, regelt der Vertrag noch die Vergabe der Nebenrechte.
Doch davon erzähle ich euch hier.
Oder in meinem Ebook.


Dienstag, 30. September 2014

Verlagsverträge: Was ist zu beachten?


Business Bunny Teil 11

Kommen wir nun zu dem, was so etwas wie das Herzstück meiner Business-Bunny-Artikel-Reihe ist: zu der Frage, worauf man beim Abschluss von Verlagsverträgen achten sollte.
Es hat ein bisschen länger gedauert als erwartet, bis ich dieses Thema anschneiden konnte, denn ich hatte festgestellt, dass zunächst einmal ein paar Grundlagen erklärt werden mussten, bevor ich mich den Verträgen selbst widme.
Wer sie noch nicht gelesen hat, den möchte ich deswegen an dieser Stelle bitten, zuerst die vorherigen Artikel aus der Business Bunny Reihe zu lesen, dort werden die Grundlagen zu Urheberrecht und Autorenvergütung erklärt. 

Worauf sollte man als Autor bei dem Abschluss eines Vertrages mit einem Verlag achten? 
Leider hat sich bei meinen Recherchen zu dem Thema die Antwort herausgestellt: Auf jedes Wort!
Denn es ist so, dass es keine einheitlichen Regeln oder gar Gesetze gibt, wie ein Vertrag zwischen Verlag und Autor auszusehen hat. Jeder Verlag gibt eigene Verträge heraus und der Autor muss jedes Mal wieder neu Inhalt und Wortlaut überprüfen.
Um Abhilfe zu schaffen, hat der Verband deutscher Schriftsteller (VS) zusammen mit dem Börsenverein des deutschen Buchhandels einen Mustervertrag ausgehandelt, den sogenannten Normvertrag für den Abschluss von Verlagsverträgen. Diesen Normvertrag wollen wir uns nun einmal gemeinsam ansehen und Meiner Einer versucht zu erklären, was die Paragrafen im einzelnen bedeuten und worauf zu achten ist.
Dabei ist es zunächst einmal wichtig zu verstehen, dass der Normvertrag nur für die Mitglieder des VS gilt. Die Verlage haben sich verpflichtet, „darauf hinzuwirken, dass die Verträge nicht ohne sachlich gerechtfertigten Grund zu Lasten des Autors vom Normvertrag abweichen.“ Wer also nicht Mitglied im Verband VS ist, hat keinen Anspruch auf den Normvertrag. Aber natürlich können sowohl VS- Autoren als auch solche, die es nicht sind, bessere Konditionen verhandeln. Und besser geht immer.
Und desweiteren gilt es, zu verstehen, dass es sich bei dem Normvertrag um eine Vertragsvorlage handelt, also um ein Muster, das ergänzt, verändert und ausgefüllt werden muss. Er enthält Lücken. Würde man ihn so wie er ist, herausgeben und unterschreiben, so hätte man einen ungültigen Vertrag.
Leider gibt es immer wieder Klein- und Kleinstverlage, die den Normvertrag wortwörtlich übernehmen, in dem guten Glauben, sie täten den Autoren etwas Gutes. Das ist so nicht der Fall und auch ein Kleinstverlag sollte sich mit Verträgen und Urheberrecht genügend auseinander setzen – auch wenn Verträge in schwierigem Juristendeutsch verfasst sind und schwer zu verstehen und langweilig zu lesen. Soooo schwer wiederum ist es dann doch wieder auch nicht… Deiner Einer wird das gleich merken.
Wer Verleger sein will, sollte sich auch mit Verträgen auskennen.

Los geht`s:
(Ich konzentriere mich für unsere Zwecke hier ausschließlich auf belletristische Werke, also Romane, da Sachbücher noch ein paar mehr Zusatzklauseln enthalten müssen, wenn sie Bilder, Fotos, Grafiken, Statistiken etc. enthalten und auch sonst ein paar Besonderheiten enthalten.)

Der Normvertrag für den Abschluss von Verlagsverträgen und worauf zu achten ist 
§ 1 Vertragsgegenstand

1. Gegenstand dieses Vertrages ist das vorliegende/ noch zu verfassende Werk oder die Werke des Autors unter dem Titel/Arbeitstitel: ___________

Bedeutet: Ich denke mal, die Bedeutung ist klar.
Worauf ist zu achten?

-        soll ein Vertrag für nur ein Werk oder für mehrere Werke abgeschlossen werden? Wenn der Autor sich auf einen Mehrbuchvertrag einlässt, so sollten - genauso bei noch zu verfassenden Werken - Umfang, Spezifikation des Themas, Inhalts oder Charakters (Genre) an dieser Stelle festgehalten werden, damit es später nicht zu Streit kommt (auch im Falle eines Lektorenwechsels, Wechsel des Programmleiters, Verkauf des Verlages etc.); der Arbeitstitel allein beschreibt ein Werk noch nicht umfassend genug.

2. Der endgültige Titel wird in Abstimmung zwischen Autor und Verlag festgelegt, wobei der Autor dem Stichentscheid des Verlages zu widersprechen ist, soweit sein Persönlichkeitsrecht verletzt würde.

Bedeutet: Der Verlag bestimmt den Titel.
Worauf ist zu achten?

- Diese Klausel gibt es auch freundlicher formuliert, wobei dem Autor ein unbedingtes Mitspracherecht beim Titel eingeräumt wird. 

§ 2 Rechtseinräumungen

Der Autor räumt dem Verlag an dem Werk räumlich unbeschränkt für die Dauer des gesetzlichen Urheberrechts die nachfolgenden ausschließlichen inhaltlich unbeschränkten Nutzungsrechte in allen bekannten und unbekannten Nutzungsarten für alle Ausgaben und Auflagen ohne Stückzahlbegrenzung – insgesamt oder einzeln – in allen Sprachen ein:

Bedeutet: Dies ist (zusammen mit der Vergütungsregelung in § 4) der Kern des Vertrages, denn hier geht es darum, welche Rechte der Autor dem Verlag einräumt. Rechte werden in Haupt- und Nebenrechte unterteilt, wobei es möglich ist, diese einzeln und an verschiedene Verlage/ Produzenten abzugeben. Wer das bisher noch nicht wusste, dem empfehle ich zunächst einmal Business Bunny Teil 8 zu lesen, denn das Wissen, dass ein Autor nicht seine Geschichte „verkauft“ sondern die Rechte daran „lizensiert“ ist sehr wichtig für das Verständnis von allem, was folgt.
Worauf ist zu achten?

Hier zeigt schon gleich zu Beginn der Normvertrag seine bisweilen nicht sehr autorenfreundliche Seite, denn hier gibt es gleich drei unschöne Formulierungen:

-        für die Dauer des gesetzlichen Urheberrechts bedeutet bis 70 Jahre nach dem Tod des Autors (siehe Business Bunny Teil 7 ). Hier sollte unbedingt eine zeitliche Begrenzung (von vielleicht 5 – 8 Jahren) vereinbart werden (je nach Ausgabeform, ob Taschenbuch, Hardcover, Ebook ...)

-        in allen bekannten und unbekannten Nutzungsarten ist eine fiese kleine Formulierung, denn sie bedeutet nichts anderes, dass wenn morgen etwas wie ein 3D-Ebook oder ein anfassbarer Hologramm –Film erfunden wird, so hat der Verlag bereits die Rechte an dieser Verwertungsform inne. Es ist nicht einzusehen, warum ein Autor das Recht auf zukünftige bis jetzt noch nicht erfundene Verwertungsformen abgeben sollte. Erst recht nicht, bis über seinen Tod hinaus… Wer weiß, welcher Verlag in 100 Jahren die besten Duft-Hologramm-Ebook-Filme produzieren wird? Warner Brothers? Formulierung streichen!

-        In allen Sprachen sollte meiner Meinung nach auf die deutsche Sprache beschränkt werden. Warum pauschal die Übersetzungsrechte ins englische, spanische und koreanische abtreten, wenn der Verlag nicht einmal Kontakte in dieser Richtung vorzuweisen hat und außerdem keinerlei Erfolge mit Auslandslizenzen? Anderssprachige Ausgaben unbedingt einzeln verhandeln, vor allem die Rechte an Welt-Englisch, einem Bereich, in dem es immerhin um weltweite Verkäufe geht, nicht bloß um den kleinen deutschsprachigen Markt. Unter Umständen fährt der Autor besser, eine Übersetzung ins englische selber zu finanzieren und das Werk als Ebook herauszugeben, als auf einen Lizenzverkauf durch den Verlag zu warten. (Selbstverständlich ist hier der Einzelfall zu betrachten, sprich bei was für einem Verlag der Vertrag unterschrieben werden soll, und um was für ein Werk es sich handelt! Wie überhaupt alle Hinweise hier im Lichte des Einzelfalls betrachtet werden müssen ! Und: Ja, mir ist bewußt, dass viele Verlage sich nicht darauf einlassen werden, diese Standard-Formulierung zu ändern. Genau das ist der Grund, warum immer mehr Autoren Selfpublisher werden.) Wenn die Rechte an allen Sprachen abgetreten werden sollen, dann sollte der Verlag a) verpflichtet sein diese auch auszuüben, und b) wenn er diese nicht ausübt, die Rechte nach einem festgelegten Zeitraum an den Autor zurückgehen.

Das wars für heute erstmal, nächste Woche machen wir weiter im Normvertrag.
Fragen?
Bei allem, was Meiner Einer hier schreibt, gibt es zu bedenken: Ich bin kein Experte. Nur ein Kaninchen. Ich übernehme keine Verantwortung für eventuelle Entscheidungen, die Deiner Einer trifft, weil er hier etwas in meinem Blog gelesen hat. Dies ist keine juristische Beratung, kein Karriereratgeber und kein Verhandlungsregelwerk. Nur ein wenig Hilfe zur Selbsthilfe.
Deiner Einer (und Meiner Einer) sollte verstehen, was sie da unterschreiben, wenn sie ihren Blockbuster-Zombie-Liebes-Action-Krimi einem Verlag anbieten.
Ist schließlich super, unser Werk.
Lassen wir uns nicht die Butter vom Brot nehmen.


Sonntag, 31. August 2014

Was bedeuten all die kryptischen Zahlen auf einer Verlagsabrechnung?


Business Bunny Teil 10

Es ist soweit, dein Buch ist seit über 6 Monaten in den Buchläden erhältlich (oder seit einem Jahr, je nach Vertrag) und du erhältst per Email oder mit der Post deine allererste Honorarabrechnung ! Nur… was bedeuten all die kryptischen Zahlen und Abkürzungen?

Verlags-Honorarabrechnungen lesen und verstehen zu können, ist eine Kunst für sich. Es gibt keine gesetzlich vorgeschriebene Form wie diese auszusehen haben, jeder Verlag hat seine eigene Abrechnungsweise und ihre Belege unterscheiden sich sehr in den aufgelisteten Details und Informationen, so dass es sehr kryptisch werden kann, diese zu entziffern. Selbst Agenten und Buchhalter strecken davor manchmal die Hufe.

Es ist nahezu unmöglich zu überprüfen, ob die in der Abrechnung angegebenen Verkaufszahlen stimmen. Selbst Amazon-Verkaufsränge und Media Control (auf das ein Autor keinen Zugriff hat, aber sein Agent) können nur ein Indiz für die Höhe des Absatzes eines Buches sein, sie liefern keine klaren Verkaufszahlen. Die Verlagsabrechnung ist also das erste Mal, dass ein Autor erfährt, wie gut sein Buch sich bisher verkauft hat.
Oder zumindest sollte er das aus der Abrechnung erfahren können.
Im Vertrag wurde festgehalten, wann und wie oft mit dem Autor abgerechnet wird. Üblicherweise erst nach einem Jahr, manchmal bereits nach sechs Monaten oder im Quartal (siehe Business Bunny Teil 4.) Nur Ebook-Selfpublisher kommen in den Genuß von monatlichen Abrechnungen und Zahlungen.

Damit ein Verlagsautor verstehen kann, wie sein Buch sich macht, braucht er mehrere Angaben (und selten sind diese alle in der Abrechnung aufgeführt):
  •  Auflagenhöhe
  •  Anzahl der versandten Exemplare
  •  Anzahl der verkauften Exemplare
  •  Art der Tantiemen: regulär, rabbatiert, Sonderpreis, Auslandslizenz etc.
  • Höhe der Tantiemen (in Prozent % oder Euro und Cent)
  • Anzahl der Remittenden
  •  Rückhalt gegen Remittenden (üblicherweise in Euro)
  •  Honorar aus Verkauf von Nebenrechten / Tantiemen aus Nebenrechten
Auflagenhöhe 

Die Höhe der Auflage (wie viele Bücher tatsächlich gedruckt wurden) ist den Autoren zumeist nicht bekannt. Selbst wenn die Erstauflage vertraglich festgelegt wurde, so kann es bei hoher Nachfrage zu weiteren Auflagen kommen, ohne das dem Autor spezifisch mitgeteilt wurde, wie viele Exemplare nachgedruckt wurden. Die Gesamtauflage der gedruckten Bücher ist aber ein wichtiger Parameter um zu verstehen, wie gut die Verkäufe sich machen. Wenn die Erstauflage nicht einmal hoch genug war, als dass die daraus erzielten Tantiemen den Vorschuß wieder einfahren könnten, so weißt du, dass der Verlag keine hohen Erwartungen an das Buch hat, aber wenn die Erstauflage doppelt so hoch war wie dein Vorschuß, so spielst dein Buch in einer anderen Liga.
Außerdem kann nur ein Vergleich der verkauften Bücher in Relation mit der Gesamtauflage etwas über den tatsächlichen Verkauf der Bücher aussagen.

Anzahl der versandten Exemplare

Nicht alle gedruckten Exemplare werden (an Buchhändler) versandt. Verlage behalten manchmal einen Teil davon selbst auf Lager, um Nachbestellungen schneller abdecken zu können, um Rezensionsexemplare und Autorenexemplare vorrätig zu haben oder weil die Vorbestellungen hinter den Erwartungen zurückblieben. Tantiemen werden auf Grundlage der versandten Exemplare berechnet. Versandte Exemplare werden aber entweder verkauft oder wenn sie nicht verkauft wurden, später von den Buchhändlern zurückgesandt (remittiert).
Anzahl der verkauften Exemplare 

Dies sollte die Zahl sein, die Autoren interessiert. Leider bedeutet aber „verkauft“ nicht an den Endkunden (den Leser), sondern auf Kommission von den Buchhändlern abgenommen (oder sogar nur vorbestellt). Das bedeutet, dass diese Zahl (in einer Abrechnung) später um die Remittenden wieder verringert wird. Wenn also z.B. in einer Abrechnung steht, dass 5000 Exemplare verkauft wurden, dann bedeutet das, dass Buchhändler 5000 Exemplare geordert und bezahlt haben, dass sie aber, wenn sie diese Bücher nicht alle loswerden, sie diese ein paar Monate später an den Verlag zurückgeben. Anstelle von Geld bekommen sie dann normalerweise Kredit für andere Bücher (sie tauschen also Bücher gegen Bücher). Das Geld, das für die erste Fuhre bereits gezahlt wurde, wird also nicht an den Autor weitergegeben, sondern „verrechnet“. In der Praxis sieht das so aus, das diese zurückgegebenen Bücher auf zukünftigen Abrechnungen beim Autor als Minus (markiert als remit. oder credit) auftauchen.

Art der Tantiemen 

Hier wird die Höhe der Tantiemen laut Vertrag festgehalten, also z.B. 6% vom Nettoladenpreis für eine Taschenbuchausgabe (siehe Business Bunny Teil 1 ), oder die laut Vertrag geregelte Vergütung für Sonderausgaben oder Rabbatte.

 Anzahl der Remittenden 

Die Anzahl der Remittenden werden von der Anzahl der verkauften Bücher abgezogen, und erscheinen als Minus auf der Abrechnung.

Rückhalt gegen Remittenden

Um sich gegen eine hohe Anzahl an Remittenden zu versichern, behält der Verlag oft eine Rücklage ein, das bedeutet, dass trotz „verkaufter“ Bücher der Verlag dem Autor nicht die volle Höhe der Tantiemen ausbezahlt, sondern einen Prozentsatz einbehält. (In manchen Fällen 50-70 % !). Ob und wie viel der Verlag als Rücklage einbehalten darf, sollte vertraglich festgehalten werden. Und natürlich sollte dieser Rückhalt, wenn sich die Bücher doch verkauft haben, ausgezahlt werden. Leider kann bis dahin viel Zeit vergehen.

Honorar aus Verkauf von Nebenrechten / Tantiemen aus Nebenrechten

Wenn der Autor auch seine Nebenrechte an den Verlag abgetreten hat, müssen die Einnahmen aus diesen natürlich auch in der Abrechnung aufgeführt werden. Dies kann auf zwei Arten geschehen: entweder der Verlag nimmt die Nebenrechte selber wahr (z.B. weil er eine eigene Hörbuchproduktion hat) oder er verkauft (lizensiert) die Nebenrechte an Dritte (z.B. einen Hörbuchproduzenten). (Im zweiten Fall agiert der Verlag quasi wie ein Agent.) Für die Vermittlung kann mitunter ein tatsächlicher Sub-Agent für Nebenrechte zwischengeschaltet werden, ohne dass der Autor davon weiß, der Provision erhält. Das schmälert das Autorenhonorar.

Kompliziert wird es, wenn Lizenzen ins Ausland verkauft wurden. Die Abrechnung darüber erfolgt oft undetailliert unter „weiteres“ und für den Autor ist es schwer bis unmöglich nachzuvollziehen, wie viele Exemplare in welchen Sprachen wohin verkauft wurden. Oft hat man sogar "vergessen" den Autor über Auslandsverkäufe zu informieren.

Wer jetzt findet, dass alles ist ein unübersichtliches und kompliziertes System, bei dem viele Fehler unterlaufen können, der hat Recht.

Die amerikanische Historical Romance und Urban Fantasy Autorin Jackie Barbosa hat auf ihrem Blog eine ihrer Honorarabrechnungen online gestellt. (Dort kann Deiner Einer dann mal gucken, wie kryptisch die so aussehen.) Jackie Barbosa tat dies, um ihre Taschenbuchverkäufe mit ihren Ebook-Verkäufen zu vergleichen und hat wütende Kommentare ihres Verlegers Steven Zacharius dafür bekommen. In dem Streit ging es um die Zahl der tatsächlichen Gesamtauflage – die Jackie Barbosa wohl falsch benannt hat – die aber in der Abrechnung nicht drin stehen und die auch der Verleger ihr nicht nennen will. Sie ist aufs Raten angewiesen. (Siehe Kommentare unter ihrem Post).

Das "Unearned" in Jackie Barbosas Abrechnung bedeutet übrigens, dass sie ihren Vorschuß noch nicht wieder eingespielt hat, und das Geld nicht bekommt.
Wenn ein Autor wirklich wissen will, wie sein Buch sich macht, seine Abrechnung ihm aber nicht genügend Details (nicht alle oben genannten Punkte) ausweist, kann er um eine detailliertere Abrechnung bitten.

Noch besser aber, wenn er von vornherein in seinem Vertrag festgelegt hat, dass er detaillierte Abrechnungen bekommt. Und dass er das Recht auf eine Überprüfung der Richtigkeit der Abrechnungen durch einen Wirtschaftsprüfer hat. Die Kosten dafür sollte der Verlag tragen, wenn sich ergeben sollte, dass der ermittelte Betrag mehr als 2% vom vertragsgemäßen Honorar abweicht.

In vielen Fällen hat es schon gereicht, dem Verlag mit einem Wirtschaftsprüfer zu drohen, um eine neue korrektere Honorarabrechnung (zu Gunsten des Autors) zu bekommen.
Denn leider erweisen sich viele Honorarabrechnungen nicht nur als kryptisch, sondern auch als falsch.
(Lest nach bei Kathryn Rusch die erklärt, warum das gewachsene Abrechnungssystem der Verlage nicht mehr zeitgemäß ist und dringend überholt werden müsste. )