Samstag, 14. Juni 2014

Makulierung macht Bücher zu Klopapier



Business Bunny Teil 6
Makulierung klingt lustig.
Es bedeutet aber vernichten.
Ist also gar nicht so lustig wie es klingt. 

§ 9
Verramschung, Makulierung
2.
Erweist sich auch ein Absatz zum Ramschpreis als nicht durchführbar, kann der Verlag die Restauflage makulieren.

 Makuliert werden also Bücher, wenn durch ihre Verramschung kein nennenswerter Absatz mehr erfolgt ist. Was genau ein nennenswerter Absatz ist, wird im Vertrag leider nicht spezifiziert.
Man kann aber davon ausgehen, dass alle Bücher, die Verramscht wurden, kurz danach Makuliert werden.

Mit anderen Worten, sie kommen ins Altpapier.
Das sind pro Jahr mehrere tausend Tonnen Bücher. Eine ziemliche Verschwendung.  
Der Autor Nicol Ljubic hat sich das mal angesehen und ist zu dem Recyclinghof gefahren, auf dem die 1700 Restexemplare seines Debutromanes geschreddert wurden. Aus der Zellulose wird dann Dämmmaterial für Neubauten hergestellt oder Klopapier. So gesehen sah Ljubic darin noch etwas Gutes: „Mein Buch wird das Weltklima verbessern.“
Denk daran, wenn du dir das nächste Mal den Arsch abwischt, es könnte an einem Ken Follet sein. 

§ 9.3.
Der Verlag ist verpflichtet, den Autor vor einer beabsichtigten Verramschung bzw. Makulierung zu informieren. Der Autor hat das Recht, durch einseitige Erklärung die noch vorhandene Restauflage bei beabsichtigter Verramschung zum Ramschpreis abzüglich des Prozentsatzes seiner Beteiligung und bei beabsichtigter Makulierung unentgeltlich - ganz oder teilweise – ab Lager zu übernehmen. Bei beabsichtigter Verramschung kann das Übernahmerecht nur bezüglich der gesamten noch vorhandenen Restauflage ausgeübt werden. 

Manche Verträge wollen den Autor zwingen, im Falle einer Verramschung die gesamte Restauflage kostenpflichtig abzunehmen, wenn er nur ein paar Exemplare will. Besser man legt fest, dass der Autor auch eine Teilmenge der Restauflage erwerben darf. Diese darf er auf Lesungen oder in Eigeninitiative verkaufen – jedoch nicht zum Schnäppchenpreis, es gilt noch immer die Buchpreisbindung. (Absurd, nicht wahr?)

Nur weil ein Werk makuliert wurde, heißt das aber nicht, dass der Verlagsvertrag aufgehoben ist. Der Vertrag gilt noch immer bis zum Ende des darin festgelegten Zeitraumes, also evtl. bis zum Ende des gesetzlichen Urheberrechts (sprich 70 Jahre nach dem Tod des Autors).

Soll der Vertrag mit der Makulierung automatisch enden, so sollte dies ausdrücklich im Vertrag festgehalten werden.

Das makulierte Werk gilt nun bei Buchhändlern als „vergriffen“ und kann von Lesern nicht mehr geordert werden.

Der Autor darf das Werk auch nicht auf eigene Faust (zum Beispiel über einen Print-on-demand-Anbieter oder als Ebook) herausbringen, denn die Rechte liegen noch immer beim Verlag.


Was er aber machen kann, ist seine Verwertungsrechte vom Verlag zurückzufordern, da der Verlag ja nun nicht mehr seiner (vertraglichen) Pflicht zur „Vervielfältigung und Verbreitung“ des Werkes nachkommt.

Wie man so einen Rechterückruf angeht, erklärt Meiner Einer beim nächsten Mal oder liest nach in meinem Ebook "Verlagsverträge für Autoren - verhandeln und verstehen".

Bis dahin, seid nett zu eurem Klopapier.