Dienstag, 18. November 2014

Verlagsverträge: §3 Pflichten des Verlages

Business Bunny Teil 13



Worauf habe ich beim Abschluss eines Verlagsvertrages zu beachten?
Auf Jedes Wort!
Das Business Bunny erklärt den Normvertrag Schritt für Schritt.

§ 3 Verlagspflichten

1. Das Werk wird zunächst als ….. – Ausgabe erscheinen, nachträgliche Änderungen der Form der Erstausgabe bedürfen des Einvernehmens mit dem Autor
Bedeutet: Hier wird festgelegt, in welcher Editionsform das Werk in erster Auflage herauskommt, also entweder Hardcover oder Paperback oder Taschenbuch oder Ebook.
Was ist zu beachten?
Wenn laut Vertrag eine Hardcover-Ausgabe vereinbart wurde, darf der Verlag nur mit Einvernehmen des Autors auf ein Taschenbuch herabstufen. Außerdem darf der Verlag nur Editionsformen herausgeben, für die er die Rechte erworben hat, wenn also nachfolgende Auflagen als Taschenbuch erscheinen sollen, so geht das nur, wenn der Autor dem Verlag die Nutzungsrechte dafür übertragen hat.

2. Der Verlag ist verpflichtet, das Werk in der in Absatz 1 genannten Form zu vervielfältigen, zu verbreiten und dafür angemessen zu werben.
Bedeutet: Die Formulierung im Normvertrag ist schwammig und unklar. Was ist als Werbung angemessen? Wann gilt ein Werk als verbreitet?
Was ist zu beachten?
Die Form der Vervielfältigung und die Mindestzahl der in der 1. Auflage zu vervielfältigenden Exemplare sollten exakt festgelegt werden. Auch was die Verbreitung und die angestrebten Werbemaßnahmen angeht, so können diese im Vertrag präziser festgehalten werden. Z.B. kann die Höhe des Marketingbudgets festgelegt werden und Werbemaßnahmen aufgeführt. Auch kann ein Mitspracherecht für die Marketingstrategie dem Autor einräumt werden.

3. Ausstattung, Buchumschlag, Auflagenhöhe, Auslieferungstermin, Ladenpreis und Werbemaßnahmen werden vom Verlag nach pflichtgemäßen Ermessen unter Berücksichtigung des Vertragszweckes sowie der im Verlagsbuchhandel für Ausgaben dieser Art herrschenden Übung bestimmt.

4. Das Recht des Verlages zur Bestimmung des Ladenpreises nach pflichtgemäßem Ermessen schließt auch dessen spätere Herauf- oder Herabsetzung ein. Vor Herabsetzung des Ladenpreises wird der Autor benachrichtigt.
Bedeutet: Absatz 3 und 4 bedeuten eigentlich, dass der Verlag alles allein bestimmt, aber der Verlag ist es ja auch, der den Druck finanziert und das finanzielle Risiko trägt.
Was ist zu beachten?
Bei Ausstattung, Buchumschlag und Auslieferungstermin könnte der Autor sich aber dennoch ein Mitspracherecht einräumen lassen.

5. Als Erscheinungstermin wird vorgesehen: ……. Eine Änderung des Erscheinungstermins erfolgt in Absprache mit dem Autor.
Bedeutet: Der Erscheinungstermin darf nicht ohne Absprache mit dem Autor geändert werden.
Was ist zu beachten?
Sollte der Termin verschoben werden, und hängt die Zahlung eines Anteils des Vorschusses (Garantiehonorars) vom Erscheinen ab, so sollte zusätzlich der Auslieferungstermin festgelegt werden.

6. Der Verlag ist verpflichtet, sich intensiv um die Verwertung der sonstigen ihm gemäß §2 Abstz 1c bis n eingeräumten Rechte zu bemühen und den Autor auf Verlangen zu informieren. Bei mehreren sich untereinander ausschließenden Verwertungsmöglichkeiten wird er die für den Autor materiell und ideell möglichst günstige wählen, auch wenn er selbst bei dieser Rechtsverwertung konkurriert. Der Verlag unterrichtet den Autor unaufgefordert über erfolgte Verwertungen bezüglich des ganzen Werkes und deren Bedingungen und übersendet auf Anforderung die Lizenzverträge.
Bedeutet: Dieser Absatz ist neu im Normvertrag und reagiert darauf, dass in den vergangenen Jahrzehnten Verlage Nutzungsrechte einforderten, diese aber nicht ausübten.
Was ist zu beachten:
Wer neu einen Vertrag abschließt und seine Nebenrechte abtritt, sollte darauf achten, dass diese Klausel im Vertrag enthalten ist, die den Verlag dazu verpflichtet, sie auch auszuüben. Tut er das nicht so greift Absatz 7, der folgen sollte:

7. Verletzt der Verlag seine Verpflichtungen gemäß Absatz 6, so kann der Autor die hiervon betroffenen Rechte nach den Regeln des $ 41 UrhG zurückrufen. Der Bestand des Vertrages im Übrigen wird hiervon nicht berührt.
Bedeutet: Wenn der Verlag sich z.B. die Hörbuchrechte gesichert hat, aber kein Hörbuch produziert, so kann der Autor die Rechte zurückverlangen. Sein Buch erscheint aber dennoch als Hardcover (wenn Hardcover vereinbart war.)

Zu den weiteren Pflichten des Verlages gehört natürlich die Kohle!
Und was der Autor denn so für sein hart erarbeites Werk erhält, das regelt Paragraf § 4 „Honorar“ und dem widmen wir uns beim nächstenMal, wenn es wieder heißt:
Das Business Bunny hoppelt durch den Normvertrag, Schritt für Schritt.
Eine Zusammenfassung findet ihr in meinem Ebook.