Montag, 29. Dezember 2014

Verlagsverträge: §5 Manuskriptablieferung, § 6 Freiexemplare und §7 Satz und Korrektur

Business Bunny Teil 15 



Das Business Bunny hoppelt voran und erklärt den Normvertrag, Schritt für Schritt.


§ 5 Manuskriptablieferung

1. Der Autor verpflichtet sich, dem Verlag bis spätestens ….. / binnen ….. das vollständige und vervielfältigungsfähige Manuskript gemäß Absatz § 1 (einschließlich etwa vorgesehener und vom Autor zu beschaffender Bildvorlagen) in folgender Form zu übergeben: …….
Bedeutet:
Je spezifischer in Absatz § 1 festgehalten wurde, was das Manuskript beinhalten soll (Umfang, Genre, Thema), desto weniger kann es bei Abgabe zu Streitereien oder unangenehmen Überraschungen kommen.
Was ist zu beachten?
Zusätzlich ist es sinnvoll hier zu ergänzen, in welchem Format der Verlag das Manuskript eingereicht haben will (digital oder gar Papierausdruck? Format Word 2013 oder gehen auch ältere Versionen;  bei Sachtexten mit Grafiken erstellt in Indesign oder Grafiken separat? Welche Auflösung bei Grafiken?)

Wird diese(r) Termin/ Frist nicht eingehalten, gilt als angemessene Nachfrist im Sinne des § 30 Verlagsgesetz ein Zeitraum von ….. Monaten.
Bedeutet:
§ 30 des Verlagsgesetzes legt fest, dass der Verleger das Recht hat, vom Vertrag zurückzutreten, wenn das Manuskript nicht rechtzeitig abgeliefert wird, aber erst nachdem er eine angemessene Nachfrist gesetzt hat.
Was ist zu beachten?
Die Nachfrist sollte einen Zeitraum von 2 Wochen oder 2 Monaten umfassen. Sollte der Autor innerhalb dieser Frist immer noch nicht ein Manuskript abliefern können, so darf der Verlag vom Vertrag zurücktreten. Etwaige bis dahin gezahlte Spesen und der Vorschuss müssen dann vom Autor zurückgezahlt werden !
Manche Verträge enthalten eine finanzielle Strafe für Manuskriptablieferung nach Abgabe-Termin; der Normvertrag sieht so etwas aber nicht vor, daher sollten Autoren sich nicht darauf einlassen.

2. Der Autor behält eine Kopie des Manuskriptes bei sich.
Bedeutet:
Wenn das Manuskript in Papierform eingereicht wird, sollte der Autor eine eigene Kopie behalten. Logisch. Gab wohl Probleme in der Vergangenheit mit in der Post verlorenen gegangenen Manuskripten.

3. Das Manuskript bleibt Eigentum des Autors und ist ihm vom Verlag nach Erscheinen des Werkes auf Verlangen zurückzugeben.
Bedeutet:
Dies leuchtet ein bei Abgabe in Papierform, ist für digital versendete Manuskripte aber irrelevant. Hier zeigt sich, wie sehr der Normvertrag noch im Schreibmaschinen-Zeitalter spricht, trotz Neuauflage in 2013. Viele Verlagsverträge werden diese Klauseln daher nicht mehr aufführen.

§ 6 Freiexemplare

  1. Der Autor erhält für seinen eigenen Bedarf …. Freiexemplare, im Falle einer Ebook-Ausgabe … kostenlose Downloads. Von jeder folgenden Auflage des Werkes erhält der Autor …. Freiexemplare.
Bedeutet:
Die Anzahl der Freiexemplare sind Verhandlungssache.
Was ist zu beachten?
Üblich sind o,5 % oder 1 % der Auflage.

  1. Darüber hinaus kann der Autor Exemplare seines Werkes zu einem Höchstrabatt von …. % vom (gebundenen bzw. empfohlenen) Ladenpreis vom Verlag beziehen.
Was ist zu beachten?
Der Buchhandel bekommt bis zu 50 % Rabatt, also sollte auch der Autor min. 40 % bekommen.
  1. Sämtliche gemäß Absatz 1 oder 2 übernommenen Exemplare dürfen nicht weiterverkauft werden. Dies gilt auch für unkörperliche Ausgaben.
Bedeutet:
Wer dieser Klausel zustimmt, darf sein Buch auch auf Lesungen nicht selber verkaufen, sondern ausschließlich verschenken. Das ist nicht akzeptabel! Manche Verträge sehen daher lediglich vor, dass es einer schriftlichen Zustimmung des Verlages bedarf, will der Autor diese Exemplare selber verkaufen oder erlauben es von vornherein ganz.
Was ist zu beachten?
Selbstverständlich gilt weiterhin die Buchpreisbindung und der Autor darf seine Exemplare nicht unter Ladenpreis verkaufen !


§ 7 Satz, Korrektur

  1. Die erste Korrektur des Satzes wird vom Verlag oder von der Druckerei vorgenommen. Der Verlag ist sodann verpflichtet, dem Autor in allen Teilen gut lesbare Abzüge zu übersenden, die der Autor unverzüglich honorarfrei korrigiert und mit dem Vermerk „druckfertig“ versieht; durch diesen Vermerk werden auch etwaige Abweichungen vom Manuskript genehmigt. Abzüge gelten auch dann als „druckfertig“, wenn sich der Autor nicht innerhalb angemessener Frist nach Erhalt zu ihnen erklärt hat.
Bedeutet:
Die sog. „Druckfahnen“ müssen vom Autor ohne weitere Vergütung eigenständig geprüft und ggf. korrigiert werden und dann als „druckfertig“ markiert und zurückgesandt. Diese Druckgenehmigung heißt „Imprimatur“. Damit genehmigt der Autor alle durchgeführten Veränderungen, also auch die, die ggf. vom Verlag vorgenommen wurden.
Was ist zu beachten?
Da die Imprimatur als erteilt gilt, auch wenn der Autor sich nach Erhalt nicht mehr dazu äußert, ist es sinnvoll, die Frist genauer festzulegen, z.B. auf 2 Wochen. Wer neben dem Schreiben auch noch einen Job und andere Verpflichtungen hat, sollte sich genügend Zeit für diesen Korrekturgang einplanen und sich diese 2 Wochen im Terminkalender eintragen, sonst kann er ganz schön ins Schwitzen kommen. Wie viele Autoren haben schon Nachtschichten eingelegt, um die Druckfahnen rechtzeitig rauszuschicken… ?
  1. Nimmt der Autor Änderungen im fertigen Satz vor, so hat er die dadurch entstehenden Mehrkosten – berechnet nach dem Selbstkostenpreis des Verlages – insoweit zu tragen, als sie 10 % der Satzkosten übersteigen. Dies gilt nicht für Änderungen bei Sachbüchern, die durch Entwicklungen der Fakten nach Ablieferung des Manuskriptes erforderlich sind.
Bedeutet:
Die Druckfahnen gelten als fertig gesetztes Werk und daher sollten keine Änderungen mehr daran vorgenommen werden. Mit dieser Klausel soll verhindert werden, dass ein Autor in dieser späten Phase das ganze Werk oder Teile davon neu schreibt und dem Setzer enorme Arbeit beschert.
Was ist zu beachten?
Änderungen an den Druckfahnen sollen nur letzte Fehler, die im Korrektorat übersehen wurden oder beim Setzen entstanden sind, bereinigen. Alles andere sollte vorher im Lektorat erledigt worden sein.


Um Problemen und Streitigkeiten aus dem Weg zu gehen, können Verlag und Autor sich im Vorfelde über die gewünschten Änderungen am Manuskript einigen und diese auch schriftlich festhalten. (z.B. wenn die Erzählperspektive von Personal zu Ich-Erzähler umgeschrieben werden soll, das ganze Werk um 100 Seiten gekürzt oder eine Liebesgeschichte als Nebenhandlung hinzugefügt werden soll.) Es kann auch vereinbart werden, dass Teile des Manuskripts während der Entstehungsphase dem Verlag vorgelegt werden, so dass Autor und Lektorat abstimmen können, ob das Werk in die gewünschte Richtung führt.
In jedem Fall sollten dem Verlag besondere Umstände (wie z.B. gesundheitliche Probleme) die zur Verzögerung der Abgabe führen können, rechtzeitig mitgeteilt werden, so dass der Verlag den Abgabetermin anpassen kann. Dies ist deshalb wichtig, weil an den Abgabe- und Erscheinungstermin u.U. große Marketingmaßnahmen geknüpft sind, die alle bei Verzögerung vom Verlag gestoppt oder zeitlich neu geplant werden müssen.
Lieber rechtzeitig mit den netten Kollegen vom Lektorat sprechen, als ein Platzen des Vertrages zu riskieren.

Im Januar geht es dann weiter mit § 8 Lieferbarkeit und veränderte Neuauflagen, sowie § 9 Verramschung und Makulierung.
Bis dahin wünscht das Literaturkaninchen euch allen einen Guten Rutsch ins Jahr 2015 !

Keine Kommentare:

Kommentar veröffentlichen