Mittwoch, 21. Januar 2015

Verlagsverträge §8 Lieferbarkeit, veränderte Neuauflagen

Business Bunny Teil 16



Das Business Bunny hoppelt durch den Normvertrag für Autoren und erklärt ihn Schritt für Schritt.

§8 Lieferbarkeit, veränderte Neuauflagen


11. Der Autor ist zu benachrichtigen, wenn das Werk in keiner Ausgabe mehr lieferbar ist.
Bedeutet:
„Nicht mehr lieferbar“ bedeutet, wenn die Erstauflage restlos ausverkauft ist, und keine weitere Neuauflage geplant. Das Buch ist also „vergriffen“ und kann im Buchhandel nicht mehr erworben werden.

a )Der Autor ist in diesem Fall berechtigt, den Verlag schriftlich aufzufordern, sich spätestens innerhalb von 3 Monaten nach Eingang der Aufforderung zu verpflichten, die Verwertung des Werkes in einer Verlagsausgabe spätestens nach ….. Monate(en)/ Jahr(en) nach Ablauf der Dreimonatsfrist wieder aufzunehmen. Wenn der Verlag eine solche Verpflichtung nicht fristgerecht oder die Neuherstellung nicht wahrt, ist der Autor berechtigt, durch schriftliche Erklärung den Verlagsvertrag zu kündigen.
Bedeutet:
Der Verlag gibt zwar Bescheid, dass das Buch vergriffen ist, der Autor muss den Verlag aber selber schriftlich dazu auffordern, eine Neuauflage zu drucken, und damit sein Werk wieder im Buchhandel verfügbar zu machen. Will der Verlag dieses nicht, so bekommt der Autor seine Rechte zurück.
Was ist zu beachten?
Der Verlag bekommt eine Frist von 3 Monaten, um sich zu überlegen, ob eine weitere Auflage gedruckt werden soll. Entscheidet er sich dafür, so wird ihm eine weitere Frist von teilweise über einem Jahr (!) gewährt, dieses durchzusetzen. Bis dahin hat der Leser schon lange vergessen, dass es dieses Buch gibt… Zeitraum unbedingt begrenzen.

Problematisch ist auch, dass noch ungeklärt ist, ob Bücher, die im Print-on-demand Verfahren hergestellt wurden als „lieferbar“ gelten, und sich auf diese Weise ewig die Rechte wahren, die bei einem Verkauf des Verlages zur Verkaufsmasse hinzuzählen. Der Autor sollte vertraglich festhalten, dass Print-on-demand ausgeschlossen wird. (POD kann er auch selber, dafür braucht er keinen Verlag, erst recht nicht bei einem bereits erschienenen Werk.)
b)      Nimmt der Verlag die Verwertung des Werkes in einer Verlagsausgabe aufgrund der Aufforderung wieder auf, ist eine Kündigung des Autors unter den Voraussetzungen von Absatz 2 erst nach Ablauf von zwei Jahren nach Wiederaufnahme der Verwertung möglich.
 Bedeutet: Entschließt sich der Verlag zu einer sehr kleinen Neuauflage, so muss der Autor weitere zwei Jahre warten, selbst wenn die kleine Auflage zwischenzeitlich wieder vergriffen ist.

2.     Wenn das Werk nur in einer elektronischen Ausgabe und/oder nur in einer Druckausgabe lieferbar ist, die nach Bestelleingang in der Regel nicht binnen 10 Werktagen an den Kunden geliefert werden kann, ist der Autor berechtigt, den Verlagsvertrag durch schriftliche Erklärung zum 30.6. eines Jahres zu kündigen, wenn der Verkauf der körperlichen elektronischen Ausgabe und der Abruf der unkörperlichen elektronischen Ausgabe in zwei aufeinanderfolgenden Kalenderjahren unter ….. Exemplaren liegt.
 Bedeutet: unkörperliche elektronische Ausgaben sind Ebooks; körperliche elektronische Ausgaben, sind Ebooks auf CDs oder USB-Sticks. Der Autor darf auch kündigen und seine Rechte zurückverlangen, wenn der Verkauf unter eine bestimmte Grenze fällt, z.B. hundert Exemplare im Jahr.
Was ist zu beachten:
Die Höhe der Grenze sollte sich an der Höhe der Erstauflage messen; hundert Exemplare können für ein Sachbuch sehr viel sein, für einen Thriller sehr wenig. Hier sollte abgeschätzt werden, ab wann der Verkauf sich nicht mehr lohnt, und es für den Autor besser wäre, die Rechte anderweitig zu verwerten.


3.     Der Verlag bleibt im Falle der Kündigung zum Verkauf der ihm danach (z.B. aus Remissionen) noch zufließenden Restexemplare innerhalb einer Frist von …… berechtigt; er ist verpflichtet, dem Autor die Anzahl dieser Exemplare anzugeben und ihm die Übernahme anzubieten. Im Falle von unkörperlichen Ausgaben wird der Verlag diese aus den entsprechenden Vertriebsplattformen in angemessener Frist entfernen bzw. entfernen lassen, die zu diesem Zeitpunkt von Endkunden erworbenen Ausgaben können von diesen jedoch ggf. erneut heruntergeladen werden.
 Bedeutet:
Nach Kündigung kann es sein, dass noch Exemplare von Buchhändlern zurückgegeben werden (Remissionen). Diese muss der Verlag dem Autor anbieten, der sie abkaufen kann und selber vertreiben, wenn er möchte.
Bei Ebooks sollte darauf geachtet werden, dass die Dateien beim Distributor gelöscht werden.

4.      Der Autor ist berechtigt und, wenn es der Charakter des Werkes (z.B. eines Sachbuches) erfordert, auch verpflichtet, das Werk für weitere Auflagen zu überarbeiten. Sollte der Verlag den Autor verpflichten, so erhält der Autor ein angemessenes Werkhonorar. Wesentliche Veränderungen von Art und Umfang des Werkes bedürfen der Zustimmung des Verlages. Ist der Autor zu der Bearbeitung nicht bereits oder nicht in der Lage oder liefert er die Überarbeitung nicht innerhalb angemessenen Frist nach Aufforderung durch den Verlag ab, so ist der Verlag zur Bestellung eines anderen Bearbeiters berechtigt. Wesentliche Änderungen des Charakters des Werkes bedürfen dann der Zustimmung des Autors. 
Bedeutet:
Sachbücher können inhaltlich schnell veralten und müssen oft vor einer Neuauflage erneuert oder erweitert werden. Werke der Fiktion eher weniger.
Was ist zu beachten?
Wenn der Autor die Bearbeitung nicht selbst übernimmt, bestellt der Verlag einen Bearbeiter. Dieser ist dann Urheber der Bearbeitung! Seine Arbeit wird vertraglich geregelt und seine Vergütung ist entweder pauschal oder ein Anteil an den Tantiemen. Keinesfalls sollte der Autor die Kosten für die Bearbeitung tragen!


Nächstes Mal: §9 Verramschung und Makulierung
Oder in meinem Ebook

Keine Kommentare:

Kommentar veröffentlichen